Archiv der Kategorie: Allgemein

Abzugs- und Zuzugszähler in der Gemeinde Kreuzau

Die Wasserwerk Concordia Kreuzau GmbH verwaltet im Auftrag der Gemeinde Kreuzau die Abzugs- und Zuzugszähler in der Gemeinde Kreuzau.

Kaltwasserzähler, worunter auch die Abzugs- und Zuzugszähler fallen, müssen spätestens alle sechs Jahre ausgetauscht werden – das hat der Gesetzgeber im Mess- und Eichgesetz geregelt. Demnach müssen derzeit alle Nebenzähler aus dem Baujahr 2019 oder jünger bis zum Ende des Jahres ausgetauscht werden.

Die Gemeinde Kreuzau erinnert daran, dass alle Bürgerinnen und Bürger, die einen Nebenzähler aus dem Baujahr 2019 oder jünger installiert haben, diesen Zähler bis spätestens zum 31.12.2025 auszutauschen, sofern ein Abzug zukünftig gewünscht ist.

Die abgelaufenen Nebenzähler werden mit dem Jahreswechsel zum 31.12. eines jeden Jahres im System abgemeldet. Bitte beachten Sie, dass etwaig danach entstandener Verbrauch nicht mehr bei der Schmutzwasserabrechnung berücksichtigt werden kann.

Unter https://wasserwerk-concordia.de/abzugszaehler-fuer-die-gartenbewaesserung/ finden Sie das Anmeldeformular zur Berücksichtigung eines Nebenzählers.

Wir weisen Sie ausdrücklich auf die vorgeschriebenen Einbauanforderungen (kein Zapfhahnzähler!), sowie die Nutzungsbedingungen hin.

Bei Fragen können Sie sich gerne unter 02422  /94 76 200 an uns wenden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mitarbeit!

Wasserwerk Concordia Kreuzau GmbH

-Im Auftrag der Gemeinde Kreuzau-

Wasserpreisanpassung zum 01.01.2025

Die Wasserwerk Concordia Kreuzau GmbH informiert über eine bevorstehende Anpassung der Wasserpreise zum 01.01.2025. Dies ist notwendig, um weiterhin eine zuverlässige und qualitativ hochwertige Versorgung mit Trinkwasser sicherzustellen.

In ihrer Sitzung vom 09.12.2024 hat die Gesellschafterversammlung der Wasserwerk Concordia Kreuzau GmbH folgende Preiserhöhungen beschlossen:

Der Grundpreis für Hauswassermesser aller Nennweiten wird ab dem 01.01.2025 von bisher netto 17,50 €/Monat um 7,50 € erhöht und auf netto 25,00 €/Monat festgesetzt.

Der Grundpreis für Verbundwassermesser aller Nennweiten wird ab dem 01.01.2025 von bisher netto 57,70 €/Monat um 17,30 € erhöht und auf netto 75,00 €/Monat festgesetzt.

Der Verbrauchspreis wird ab dem 01.01.2025 von bisher netto 1,65 €/m³ um 0,35€ erhöht und auf netto 2,00 €/m³ festgesetzt.

Die Erhöhungen werden bei der Festsetzung der Vorauszahlung des Wassergeldes für das Jahr 2025 berücksichtigt.

Warum steigen die Wasserpreise?

  1. Investitionen in die Infrastruktur
    Ein Großteil der Einnahmen aus den Wasserentgelten wird in den Erhalt und die Modernisierung der Wasserversorgungsnetze investiert. Alte Leitungen werden ersetzt, neue Brunnen abgeteuft, moderne Technologien eingeführt, und die Anlagen werden an aktuelle technische Standards angepasst. So stellen wir sicher, dass Kreuzau auch in Zukunft sicher mit Trinkwasser versorgt wird.
  2. Wirtschaftliche Herausforderungen: Steigende Kosten
    Die allgemeine Inflation, insbesondere die stark gestiegenen Energiepreise, wirkt sich direkt auf die Wasserversorgung aus. Energie ist ein zentraler Faktor im Betrieb von Pumpwerken und Verteilungsanlagen. Auch Material- und Personalkosten sind deutlich gestiegen.
  3. Gesetzliche Anforderungen
    Die Einhaltung strenger gesetzlicher Vorgaben zur Wasserqualität und zum Umweltschutz erfordert zusätzliche Investitionen und laufende Anpassungen in unseren Prozessen.
    Was bedeutet das für die Haushalte?
    Für einen durchschnittlichen Haushalt (3 Personen, 120 m³ Jahresverbrauch) entspricht die Anpassung einer Mehrbelastung von etwa 11 Euro pro Monat. Trotz dieser Erhöhung bleibt Trinkwasser in Kreuzau ein vergleichsweise preiswerter und wertvoller Bestandteil des täglichen Lebens.

Ihr Beitrag zählt und unser Versprechen an Sie

Mit Ihrer Wasserrechnung unterstützen Sie die langfristige Sicherstellung einer der wichtigsten Lebensgrundlagen. Die Wasserwerk Concordia Kreuzau GmbH steht für höchste Standards bei der Wasserversorgung und legt großen Wert auf Transparenz. Gemeinsam können wir dafür sorgen, dass unser Wasser auch für zukünftige Generationen verfügbar bleibt.

Für Fragen und weitere Informationen zur Preiserhöhung steht Ihnen unser Kundenservice jederzeit unter info@wasserwerk-concordia.de oder telefonisch unter 02422 9476200 zur Verfügung.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Ihre Wasserwerk Concordia Kreuzau GmbH

Nähere Informationen zur Wasserpreisgestaltung finden Sie unter:

Verbrauchs- und Grundpreise | Wasserwerk Concordia

Unser Wasser – Fragen und Antworten zur Preisentwicklung: VKU

Regenwassernutzungsanlagen

Immer mehr Hauseigentümer entscheiden sich dazu, Regenwasser zu nutzen und eine Zisterne einzubauen.

Ist eine RWNA/Zisterne meldepflichtig?

Eine RWNA ist eine Nichttrinkwasseranlage. Sollten Sie das Regenwasser nicht nur für die Gartenbewässerung, sondern auch im Haushalt nutzen (z. B. für Waschmaschine, Toiletten, etc.), ist diese zwingend meldepflichtig.

Nach § 12 der Trinkwasserverordnung muss die Errichtung, der Betrieb und die Stilllegung dem örtlichen Gesundheitsamt angezeigt werden.

Laut der AVBWasserV (§ 3 und § 15) besteht für RWNA ebenfalls eine Mitteilungspflicht gegenüber dem örtlichen Wasserversorgungsunternehmen.

Die Meldepflicht für Nutzungen im Haushalt gibt es deshalb, weil im Regenwasser viele Keime enthalten sind, die teilweise krankheitserregend sind und die nicht in den Trinkwasserkreislauf der Wasserversorgungsunternehmen gelangen dürfen. Bei einer mangelhaften Installation könnte dies passieren.

Wie wird die Menge in der Abwasser- und Niederschlagswassergebühr berücksichtigt?

Nach § 4 der aktuell gültigen Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau über die Erhebung von Abwassergebühren muss die zugeführte Wassermenge mittels einer geeigneten Messeinrichtung erfasst werden. Die erfasste Menge wird jährlich abgefragt und in der Abwassergebühr berücksichtigt. Die notwendige Messeinrichtung ist durch den Gebührenpflichtigen einzubauen und zu unterhalten.

Die Gemeinde verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser auf dem Grundstück sichergestellt ist.